§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 18,00 bis km 26,72 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 26,72 bis km 18,00.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2020
Gesetzesnummer
20010736
Dokumentnummer
NOR40216978
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)