§ 1.
In die Schulnachricht über das erste Semester der ersten Stufe der Volksschule und der Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion, eine Gesamtnote einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009397
Dokumentnummer
NOR12119810
alte Dokumentnummer
N7197528381L
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