§ 1 Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen

§ 1.

(1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis

  1. 1. allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
  1. a) „Erste Hilfe“ (§ 2),
  2. b) „Freizeitpädagogik“ (§ 3) und
  3. c) „Schulrechtliche Grundlagen“ (§ 4) sowie
  1. 2. einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen (§ 5).

(2) Die Befähigung gemäß Abs. 1 berechtigt zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

20009206

Dokumentnummer

NOR40171452

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)