Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen
§ 1.
(1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis
- 1. allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
- 2. einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen (§ 5).
(2) Die Befähigung gemäß Abs. 1 berechtigt zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20009206
Dokumentnummer
NOR40171452
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