§ 1.
Folgende Daten der Schülerin oder des Schülers, ihrer oder seiner Eltern und Geschwister sowie ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder eingetragenen Partnerin oder Partners sind im Rahmen von Verfahren nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983 von den Schülerbeihilfenbehörden durch Anfrage mittels Datenleitung oder Datenträger unter Angabe der jeweiligen Sozialversicherungsnummer bei der Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleisterin der Abgabenbehörden des Bundes zu ermitteln:
- 1. Die in dem zum Antragszeitpunkt für das zuletzt veranlagte Kalenderjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid enthaltenen Daten mit Ausnahme der zu entrichtenden Einkommensteuer,
- 2. die in den Lohnzetteln enthaltenen Daten aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist,
- 3. steuerfreie Einkünfte gemäß § 10 und § 24 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, aus dem zuletzt veranlagten Kalenderjahr,
- 4. steuerfreie Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. e, Z 10 und 11 EStG 1988 aus jenem Kalenderjahr, das dem Jahr der Antragstellung vorangegangen ist sowie
- 5. hinsichtlich der Schülerin oder des Schülers oder ihrer oder seiner Geschwister die Tatsache des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20010020
Dokumentnummer
NOR40198645
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