§ 1 Schönheitspflege - Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2003

Zugangsvoraussetzungen

§ 1

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. 2. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  3. 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
  4. 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  5. 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,

    sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige

    erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.

(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.

(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende:

Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.

(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.

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