1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang V Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (GMO) und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise, ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008 S. 3,
- 2. des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper von Schweinen gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 und
- 3. der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Einstufung von bis zu zwölf Monate alten Rindern gemäß Art. 113b in Verbindung mit Anhang IXa Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern, ABl. Nr. L 160 vom 19.6.2008 S. 22.
(2) Bezüglich Schlachtkörpern ausgewachsener Rinder gilt:
- 1. Das gemeinschaftliche Handelsklassenschema findet gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 Anwendung auf Schlachtkörper von Rindern, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens zwölf Monate alt sind.
- 2. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als fünf Rinder wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Einstufung der Rinderschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.
(3) Bezüglich Schlachtkörpern von Schweinen gilt:
- 1. Die Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Zuchteber sowie Altschneider Anwendung.
- 2. Für Schlachtbetriebe, in denen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 60 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, gilt die Verordnung nur insoweit, als jene fakultativ eine Klassifizierung der Schweineschlachtkörper vornehmen oder diese durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20007190
Dokumentnummer
NOR40127442
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