§ 1 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.2011

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Örtlicher Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2011)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 21/2011

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40126277

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