§ 1 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 1

Genehmigung des Geschäftsbetriebs

(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei denen der Gegenstand des Unternehmens in der Gewährung von Darlehen gegen Bestellung von Schiffshypotheken und in der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen besteht (Schiffspfandbriefbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

(2) Die Genehmigung ist auch zu jeder Änderung der Satzung einer Schiffspfandbriefbank erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145038

alte Dokumentnummer

N9194312065I

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