§ 1
Genehmigung des Geschäftsbetriebs
(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei denen der Gegenstand des Unternehmens in der Gewährung von Darlehen gegen Bestellung von Schiffshypotheken und in der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen besteht (Schiffspfandbriefbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
(2) Die Genehmigung ist auch zu jeder Änderung der Satzung einer Schiffspfandbriefbank erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145038
alte Dokumentnummer
N9194312065I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)