ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen
§ 1.
(1) Rundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.
(2) Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Fernmeldeanlagen, die den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt optisch oder optisch und akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.
(3) Als Rundfunk-Empfangsanlagen beziehungsweise Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten auch akustische beziehungsweise optische Empfangseinrichtungen oder akustische und optische Empfangseinrichtungen, die sich nicht am Standort (§ 7 Abs. 2) jener Empfangsanlagen befinden, an die sie angeschlossen sind.
Schlagworte
Funkweg
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147051
alte Dokumentnummer
N9196513974A
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