1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft.
(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. amtliche Probe: Probe, die von einem Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG oder von einem beauftragten amtlichen Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG oder von einem zugelassenen Tierarzt gemäß § 27 Abs. 1 LMSVG entnommen wird und auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang dieser Verordnung untersucht werden soll;
- 2. Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gehalten werden;
- 3. Erstverarbeitungsbetrieb: Betrieb, der Primärerzeugnisse tierischer Herkunft nach der Primärproduktion erstmals be- oder verarbeitet;
- 4. Erzeugnisse der Aquakultur: Fischereierzeugnisse gemäß Anhang I Z 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004), sofern sie in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aufgezogen werden, sowie Fische, die in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr geforderte Vermarktungsgröße erreicht haben; keine Erzeugnisse der Aquakultur sind dagegen in ihrer natürlichen Umgebung gefangene und bis zum späteren Inverkehrbringen gehaltene Fische und Krebstiere von entsprechender Vermarktungsgröße, wenn sie lediglich am Leben gehalten werden und nicht an Größe und Gewicht zunehmen sollen;
- 5. Herkunftsbetrieb: Betrieb, der Tiere hält, die zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind, und von denen die betreffende Charge, Los oder Partie stammt;
- 6. nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;
- 7. Nutztiere: Tiere der in Anhang I Z 1.2. bis Z 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Arten, soweit diese Tiere zur Lebensmittelgewinnung gehalten werden;
- 8. Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf Lebensmittel tierischer Herkunft übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;
- 9. Teichwirtschaft: Anlage mit einem oder mehreren Teichen oder Becken oder teichähnlichen, stehenden Gewässern und dazugehörigen Betriebsanlagen und Baulichkeiten zur Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur;
- 10. Tierhaltungsbetrieb: Betrieb, in dem Nutztiere gemäß Z 7 einschließlich Bienenvölker gehalten werden;
- 11. vom Landeshauptmann betraute Personen: Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG, beauftragte amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG und zugelassene Tierärzte gemäß § 27 Abs. 1
LMSVG;
- 12. vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen;
- 13. Wartezeit: Zeitraum, der zwischen der letzten Verabreichung eines Arzneimittels an Tieren unter Einhaltung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Tiere nicht zur Gewinnung von Arzneimitteln oder Lebensmitteln herangezogen werden dürfen, einzuhalten ist und der gewährleistet, dass Rückstände der verabreichten Substanzen in diesen Lebensmitteln die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990 S. 1) festgelegten zulässigen Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten;
- 14. zugelassenes Laboratorium: Labors der Agentur gemäß § 65 LMSVG, der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG sowie Labors anderer zur Untersuchung und Begutachtung Berechtigter gemäß § 73 LMSVG.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des LMSVG und der dieses Gesetz und diese Verordnung betreffenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40076414
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