§ 1 RSM-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Aufgaben

§ 1.

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Afghanistan im Rahmen der Resolute Support Mission (RSM) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2120 (2013) vom 10. Oktober 2013 und 2189 (2014) vom 12. Dezember 2014, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der NATO und Afghanistan („NATO-Afghanistan Status of Forces Agreement“) vom 30. September 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. 1. den Aus- und Aufbau effizienter ziviler und militärischer Kapazitäten und Strukturen und
  2. 2. die Ausbildung, Beratung und Unterstützung für die Afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) und die Afghanischen Sicherheitsinstitutionen (Afghanistan Security Institutions - ASI).

Schlagworte

Ausbau

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20009061

Dokumentnummer

NOR40167522

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