§ 1
(1) Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden.
(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position IV der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.
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