§ 1 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

ABSCHNITT I.

Begründung von Forderungen gegen den Bund und ihre Tilgung.

§ 1.

(1) Banken im Sinne dieses Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen, die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen- oder Bauspargeschäften zugelassen sind.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

  1. 1. die Oesterreichische Nationalbank,
  2. 2. das Österreichische Postsparkassenamt.

Schlagworte

Bankgeschäft, Sparkassengeschäft

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR12048738

alte Dokumentnummer

N31986125070

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