§ 1 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige.

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