§ 1 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.

(2) An in Semester gegliederten Sonderformen entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127252

alte Dokumentnummer

N7199762825J

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