§ 1 Rat f Integr- u Außpol GO

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik Einberufung

§ 1

(1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einzuberufen.

(2) Drei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.

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