Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 1.
(1) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres dem Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu übermitteln.
(2) Die Gliederung der Quartalsberichte hat dem Formblatt A (Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) der Anlage 2 zu § 30 PKG eingeschränkt auf die Aktivposten I. bis X., XI./1. und XI./2.a und den Passivposten III./1. zu entsprechen.
(3) Der Vermögensnachweis gemäß § 36 Abs. 2 und 3 PKG ist den Quartalsberichten anzuschließen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007912
Dokumentnummer
NOR12089369
alte Dokumentnummer
N5199761119J
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