§ 1 Quartalsmeldeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.2005

Ist erstmals auf die Quartalsmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden (vgl. § 7).

§ 1.

(1) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der FMA eine Vermögensaufstellung sowie Nachweise betreffend die Vermögenswerte jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu übermitteln.

(2) Die Vermögensaufstellung der Quartalsausweise hat der Anlage 1 (Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft) zu entsprechen. Für die Übermittlung sind die elektronischen Formblätter, die von der FMA Homepage zu beziehen sind, zu verwenden. Die Quartalsausweise sind in elektronischer Form an pk@fma.gv.at zu übermitteln.

(3) Der Vorstand der Pensionskasse hat die Einhaltung der §§ 25 und 25a PKG schriftlich zu bestätigen sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte nachzuweisen. Das Versendedatum der elektronischen Meldung des Quartalsausweises und die E-Mail-Adresse des Absenders sind ebenfalls in dieser schriftlichen Bestätigung anzugeben.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004428

Dokumentnummer

NOR40071385

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