Regelungsbereich
§ 1.
Zweck dieser Verordnung ist
- 1. die nähere Festlegung der Durchführung von Prüfungen und Zertifizierungen für Personen, die bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 17, festgelegte Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen ausüben, und
- 2. die Zuordnung von Aufgaben der Prüfung und Zertifizierung zur Prüfstelle und Zertifizierungsstelle und zu bestimmten in diesem Bereich tätigen Unternehmen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 4 Abs. 5 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 als Prüf- oder Zertifizierungsstellen zur Durchführung von Prüfungen oder Zertifizierungen ermächtigt sind.
Schlagworte
Prüfungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20006848
Dokumentnummer
NOR40120261
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