§ 1 PVWO

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.1975

ABSCHNITT I

ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN Dienststellenwahlausschuß

§ 1.

Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12097702

alte Dokumentnummer

N61975109370

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