§ 1 PVV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2011

Ziel und Geltungsbereich

§ 1.

(1) Ziel der Verordnung ist die Vermeidung von Belastungen der Umwelt, indem Endverbraucher in die Lage versetzt werden, effizientere Produkte zu wählen.

(2) Diese Verordnung regelt die Information der Endverbraucher mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen über die Energieeffizienz, den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen sowie über weitere Parameter während des Gebrauchs energieverbrauchsrelevanter Produkte.

(3) Diese Verordnung gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderer wichtiger Ressourcen haben. Sie ist zusammen mit den für die jeweiligen Produkte erlassenen mitgeltenden Rechtsvorschriften anzuwenden und legt jene zusätzlichen Bestimmungen fest, die von den mitgeltenden Rechtsvorschriften nicht erfasst sind.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. Produkte aus zweiter Hand,
  2. 2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,
  3. 3. das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.

(5) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010 S. 1.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20007379

Dokumentnummer

NOR40130399

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