§ 1 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1979

ABSCHNITT I

Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes. Geltungsbereich

§ 1

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, ausgenommen jene Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, fallen.

(2) Die Personalvertretung im Bereiche der Österreichischen Bundesbahnen sowie der Post- und Telegraphenverwaltung wird unter Berücksichtigung der in diesen Bereichen vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf die Richter und auf die Richteramtsanwärter sowie auf jene Bediensteten keine Anwendung, die einer Einheit angehören, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juni 1965, BGBl. Nr. 173, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen gebildet wurde.

(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

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