§ 1 PSVO

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.1999

§ 1

(1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß § 2e Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im § 2 geregelten Personalstellen und einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen:

  1. 1. Begründung des vertraglichen Dienstverhältnisses,
  2. 2. Abschluß von Sonderverträgen,
  3. 3. Änderung von Dienstverträgen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsart, dem Entlohnungsschema, der Entlohnungs- oder Bewertungsgruppe, des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsdauer,
  4. 4. Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der Personalstelle,
  5. 5. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes,
  6. 6. Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung, Entlassung oder einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses,
  7. 7. Entgegennahme der Erklärung des vorzeitigen Austrittes aus dem Dienstverhältnis,
  8. 8. Feststellungen und Vereinbarungen in Angelegenheit von Ansprüchen bei Enden des Dienstverhältnisses und
  9. 9. die in § 1 Abs. 1 Z 9 bis 14, 16 bis 21, 23a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, BGBl. Nr. 54/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

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