§ 1 PSG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes

§ 1

§ 1. Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, Leben und Gesundheit von Menschen vor Gefährdungen durch gefährliche Produkte zu schützen.

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