§ 1.
(1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 101/1956 für den Dienstzweig “Militärärztlicher Dienst" vorgeschriebene militärärztliche Prüfung ist mündlich abzulegen.
(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- und Wehrrechtes, der Aufbau und die Organisation des Bundesheeres sowie Grundzüge der Organisation der österreichischen Behörden.
- 2. Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung.
- 3. Die militärischen Dienstvorschriften.
- 4. Die österreichischen Sanitätsvorschriften.
- 5. Heeressanitätsdienst bei der Truppe und in den Krankenanstalten, unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzfälle.
- 6. Grundzüge der Taktik und des operativen Dienstes; Geländekunde, Kartenlesen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008180
Dokumentnummer
NOR12094488
alte Dokumentnummer
N61960102470
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