§ 1 Prüfung für den Dienstzweig Militärärztlicher Dienst“

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1960

§ 1.

(1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 101/1956 für den Dienstzweig “Militärärztlicher Dienst" vorgeschriebene militärärztliche Prüfung ist mündlich abzulegen.

(2) Die Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungs- und Wehrrechtes, der Aufbau und die Organisation des Bundesheeres sowie Grundzüge der Organisation der österreichischen Behörden.
  2. 2. Die wichtigsten Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung.
  3. 3. Die militärischen Dienstvorschriften.
  4. 4. Die österreichischen Sanitätsvorschriften.
  5. 5. Heeressanitätsdienst bei der Truppe und in den Krankenanstalten, unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzfälle.
  6. 6. Grundzüge der Taktik und des operativen Dienstes; Geländekunde, Kartenlesen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008180

Dokumentnummer

NOR12094488

alte Dokumentnummer

N61960102470

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