§ 1 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

Dienstprüfung für den Justizwachdienst (Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten)

§ 1.

(1) Die Dienstprüfung für den Justizwachdienst und den Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der eingeteilten Justizwachebeamten und Erzieher fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Verfassungsrecht und Aufbau der Behörden in Österreich;
  2. 2. die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
  3. 3. die wichtigsten Bestimmungen des Strafgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, des Arbeitshausgesetzes und der für den Strafvollzug und die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe;
  4. 4. die Hausordnungen der gerichtlichen Gefangenhäuser, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;
  5. 5. die Dienst-, Wach- und Verhaltungsvorschriften der Justizwachebeamten und Erzieher;
  6. 6. die Aufgaben und Ziele des Strafvollzuges und der Anstaltserziehung;
  7. 7. Die Vorschriften über das Kassen-, Depositen-, Arbeits- und Wirtschaftswesen der Justizanstalten;
  8. 8. die Inventarverwaltung in den Justizanstalten;
  9. 9. Gesundheitslehre, Erste Hilfe;
  10. 10. Pädagogik, und Psychologie unter Berücksichtigung der wichtigsten geistigen und seelischen Abnormitäten;
  11. 11. Gruppenarbeit und Freizeitgestaltung;
  12. 12. Fürsorgewesen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2025

Gesetzesnummer

10008162

Dokumentnummer

NOR12094224

alte Dokumentnummer

N61956101870

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