Dienstprüfung für den Justizwachdienst (Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten)
§ 1.
(1) Die Dienstprüfung für den Justizwachdienst und den Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der eingeteilten Justizwachebeamten und Erzieher fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Verfassungsrecht und Aufbau der Behörden in Österreich;
- 2. die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
- 3. die wichtigsten Bestimmungen des Strafgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, des Arbeitshausgesetzes und der für den Strafvollzug und die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe;
- 4. die Hausordnungen der gerichtlichen Gefangenhäuser, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;
- 5. die Dienst-, Wach- und Verhaltungsvorschriften der Justizwachebeamten und Erzieher;
- 6. die Aufgaben und Ziele des Strafvollzuges und der Anstaltserziehung;
- 7. Die Vorschriften über das Kassen-, Depositen-, Arbeits- und Wirtschaftswesen der Justizanstalten;
- 8. die Inventarverwaltung in den Justizanstalten;
- 9. Gesundheitslehre, Erste Hilfe;
- 10. Pädagogik, und Psychologie unter Berücksichtigung der wichtigsten geistigen und seelischen Abnormitäten;
- 11. Gruppenarbeit und Freizeitgestaltung;
- 12. Fürsorgewesen.
- Die unter Ziffer 1, 2, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 genannten Gegenstände sind jedoch nur in den Grundzügen oder auf Teilgebieten und auch da nur insoweit zu prüfen, als deren Kenntnis für den Dienst unbedingt erforderlich erscheint.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
10008162
Dokumentnummer
NOR12094224
alte Dokumentnummer
N61956101870
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