Fachprüfung für den Justizwachdienst (Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten)
§ 1.
(1) Die Fachprüfung für den Justizwachdienst und den Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, daß er in der Lage ist, die in den Aufgabenkreis der dienstführenden Justizwachebeamten und Obererzieher fallenden schriftlichen Arbeiten einwandfrei zu erledigen.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Die wichtigsten Bestimmungen des Verfassungsrechtes und des Aufbaues der Behörden in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Behörden;
- 2. die Organisation der Justizanstalten in Österreich;
- 3. die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
- 4. die wichtigsten Bestimmungen des Strafgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, des Arbeitshausgesetzes und der für den Strafvollzug und die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Erlässe;
- 5. die Hausordnungen der gerichtlichen Gefangenhäuser, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;
- 6. die Dienst-, Wach- und Verhaltungsvorschriften der Justizwachebeamten und Erzieher;
- 7. die Aufgaben und Ziele des Strafvollzuges und der Anstaltserziehung;
- 8. die Vorschriften über das Kassen-, Depositen-, Arbeits- und Wirtschaftswesen der Justizanstalten;
- 9. die Inventarverwaltung in den Justizanstalten;
- 10. Gesundheitslehre, Erste Hilfe;
- 11. die Grundzüge der Pädagogik und Psychologie unter Berücksichtigung der wichtigsten geistigen und seelischen Abnormitäten;
- 12. Gruppenarbeit und Freizeitgestaltung;
- 13. Fürsorgewesen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008158
Dokumentnummer
NOR12094242
alte Dokumentnummer
N61956101980
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)