Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9)
§ 1.
(1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung
Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
Kapitel 3: Veranlagungsergebnis
Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis
Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
(2) Dem Prüfbericht ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), in standardisierter Form auf elektronischem Datenträger nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen anzuschließen.
(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten sind mit Ausnahme der Posten A.I., A.II. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
- 1. Anwartschaftsberechtigte,
- a) Beitragsempfänger,
- b) Beitragsfreie;
- 2. Leistungsberechtigte,
- a) Alterspensionisten,
- b) Invaliditätspensionisten,
- c) Witwen-/Witwerpensionisten,
- d) Waisenpensionisten.
(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigte,
Arbeitgeberanteil, Witwenpensionist
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007908
Dokumentnummer
NOR12089313
alte Dokumentnummer
N5199750219L
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