§ 1. Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen und privaten Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder privater Schulen bestimmt sind – mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen und der Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Schulen bestimmt sind – sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Gesetzesnummer
10009266
Dokumentnummer
NOR40277603
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