§ 1 Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Preisauszeichnung für Leistungen

§ 1

§ 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

  1. 1. Änderungsschneider,
  2. 2. Bekleidungs- und Kostümvermieter,
  3. 3. Betreiber von
  1. a) Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,
  2. b) Garagen,
  3. c) gewerblichen Bädern,
  4. d) gewerblichen Leihbüchereien,
  5. e) Solarien,
  6. f) Tankstellen,
  7. g) Theaterkartenbüros, soweit nicht ein Höchsttarif gemäß § 123 Abs. 1 GewO 1973 festgesetzt ist,
  8. h) Videotheken,
  1. 4. Bestatter,
  2. 5. Bootsvermieter,
  3. 6. Elektroinstallateure,
  4. 7. Fahrradmechaniker,
  5. 8. Färber,
  6. 9. Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,
  7. 10. Fotografen hinsichtlich der Herstellung von Paßfotos und Fotos bei privaten Anlässen,
  8. 11. Friseure,
  9. 12. Fußpfleger,
  10. 13. Gas- und Wasserleitungsinstallateure,
  11. 14. Glaser,
  12. 15. Hafner,
  13. 16. Heizungsinstallateure,
  14. 17. Karosseriebauer,
  15. 18. Kosmetiker,
  16. 19. Kraftfahrzeugelektriker,
  17. 20. Kraftfahrzeugmechaniker,
  18. 21. Lackierer hinsichtlich Lackiererarbeiten an Kraftfahrzeugen,
  19. 22. Maler und Anstreicher,
  20. 23. Masseure,

    24. Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender

    Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,

  1. 25. Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der im § 73 Abs. 6 GewO 1973 festgelegten Berechnungsart zu berechnen,
  2. 26. Platten- und Fliesenleger,
  3. 27. Radio- und Fernsehtechniker,
  4. 28. Saunabetreiber,
  5. 29. Schädlingsbekämpfer,
  6. 30. Schleppliftunternehmer,
  7. 31. Schlüsseldienste,
  8. 32. Schuhmacher,
  9. 33. Spengler hinsichtlich Spenglerarbeiten an Kraftfahrzeugen,
  10. 34. Tapezierer,
  11. 35. Textilreiniger,
  12. 36. Transportunternehmer hinsichtlich Klaviertransporte und Übersiedlungen,
  13. 37. Uhrmacher,
  14. 38. Unternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,
  15. 39. Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,
  16. 40. Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,
  17. 41. Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,
  18. 42. Unternehmer, die Serviceleistungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,
  19. 43. Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,
  20. 44. Verleger von Fußboden-, Wand- oder Deckenbelägen,
  21. 45. Vermittler von Privatverkäufen,
  22. 46. Wäscher und Wäschebügler,
  23. 47. Rauchfangkehrer im Umfang des § 4.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)