§ 1.
(1) Anträge auf Tätigwerden nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (im Folgenden EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004), ABl. Nr. L 196 vom 2. August 2003 S 7, sind vom Zollamt Villach entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
(2) So weit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gilt das Zollrecht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20003379
Dokumentnummer
NOR40052443
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