§ 1 PostG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Zweck und Anwendungsbereich

§ 1

§ 1. Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß Postdienste für alle Kunden im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Es legt die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest.

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