Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 173/2008).
§ 1.
Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2005 bis 2008 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörde errichtet ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
20004125
Dokumentnummer
NOR40065159
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