§ 1 PNR-VO

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2018

Anwendungsbereich

§ 1.

Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 PNR-Gesetz wird auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, erstreckt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

20010286

Dokumentnummer

NOR40206267

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