Ziel- und Begriffsbestimmung
§ 1.
(1) Es ist das Ziel dieser Verordnung, für die Besetzung von Planstellen möglichst bereits dem Bundesdienst angehörige Personen heranzuziehen.
(2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.
Schlagworte
Zielbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20007738
Dokumentnummer
NOR40137236
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