§ 1 Planstellenbesetzungsverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Ziel- und Begriffsbestimmung

§ 1.

(1) Es ist das Ziel dieser Verordnung, für die Besetzung von Planstellen möglichst bereits dem Bundesdienst angehörige Personen heranzuziehen.

(2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.

Schlagworte

Zielbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20007738

Dokumentnummer

NOR40137236

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