§ 1 Pkw-VIV 2018

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2018

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1, Teil A, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2400 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauches von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, ABl. Nr. L 349 vom 29.12.2017, S. 1, regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten flüssigen oder gasförmigen Kraftstoffen betankt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20010377

Dokumentnummer

NOR40209318

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