Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
§ 1.
(1) Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.
(2) Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen:
- 1. Handelsname und Logo des Herstellers;
- 2. Bezeichnung des Personenkraftwagens;
- 3. Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;
- 4. Antriebsart bzw. Art des Getriebes (falls zur Unterscheidung notwendig);
- 5. offizieller Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt;
- 6. offizielle spezifische CO2-Emissionen, ausgedrückt in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet; der Wert ist mittels eines Pfeiles auf der CO2-Skala zu markieren.
(3) Es können folgende ergänzende Verbraucherinformationen in dem dafür vorgesehenen Feld des Formblattes eingefügt werden:
- 1. jeweils laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges:
- a. Abgasemissionsklasse;
- b. Höhe der zu entrichtenden Normverbrauchsabgabe in Prozent des Kaufpreises;
- c. Betriebsgeräusch;
- d. Eigengewicht des Fahrzeuges;
- e. Länge und Breite des Fahrzeuges;
- f. Anzahl der Sitzplätze;
- 2. Tauglichkeit zur Verwendung von Biokraftstoffen gemäß § 2 Z 2a und Z 9 Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999 idgF, von anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß § 2 Z 7 Kraftstoffverordnung 1999 bzw. von sonstigen Kraftstoffen außer Ottokraftstoff gemäß § 2 Z 1 Kraftstoffverordnung 1999 oder Dieselkraftstoff gemäß § 2 Z 2 Kraftstoffverordnung 1999, wie zB Flüssiggas gemäß § 2 Z 3 Kraftstoffverordnung 1999 oder Erdgas gemäß § 2 Z 4 Kraftstoffverordnung 1999.
- 3. Angabe, ob das Kraftfahrzeug die Vorgaben des § 14a NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 180/2004, erfüllt und daher als Fahrzeug mit fortschrittlichem Abgasverhalten anzusehen ist.
(4) Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäßAnhang I oder Anhang II zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20004755
Dokumentnummer
NOR40077514
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