§ 1 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

Begleitdokument

§ 1

(1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. „EG - Qualität'';
  2. 2. Code des Mitgliedstaates;
  3. 3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;
  4. 4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;
  5. 5. Name des Versorgers;
  6. 6. Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;
  7. 7. Ausstellungsdatum des Dokumentes;
  8. 8. botanischer Name;
  9. 9. Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;
  10. 10. Menge.

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie sowie für die Angaben „vf'' oder „vt'' aufzunehmen. Anstelle der Rubrik „Ausstellungsdatum des Dokumentes'' ist eine Rubrik „Datum der Verschließung'' vorzusehen (Abs. 1 Z 7).

(3) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 8 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.

(4) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 9 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 zu ergänzen.

(5) Bei Lieferungen von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.

(6) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.

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