Abgabe, Erwerb und Lagerung
§ 1
(1) (Anm.: Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
(2) (Anm.: Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
(3) (Anm.: Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
(4) (Anm.: Tritt mit 26.11.2011 in Kraft)
(5) (Anm.: Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
(6) Vertreiber im Sinne des Abs. 3, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig anzuführen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist.
(7) Pflanzenschutzmittel sind von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann.
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