Abgabe, Erwerb und Lagerung
§ 1
(1) (Anm.:Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
(2) (Anm.: Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
(3) (Anm.: Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
(4) Vertreiber, die Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich verkaufen, haben den Kunden Informationen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung sowie Alternativen mit geringem Risiko, zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln haben den Vertreibern die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) (Anm.: Tritt mit 26.11.2015 in Kraft)
(6) Vertreiber im Sinne des Abs. 3, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig anzuführen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist.
(7) Pflanzenschutzmittel sind von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann.
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