§ 1 Pflanzenschutzmittelv 2011

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Abgabe, Erwerb und Lagerung

§ 1

(1) Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das im Besitz einer Bescheinigung (§ 3) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten zu geben.

(2) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an Personen verkauft werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG sind.

(3) Auf Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß § 104 der Gewerbeordnung 1994 und sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel, die ausschließlich Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich verkaufen, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Sehr kleine Vertreiber sind Vertreiber im Einzelhandel, die nicht mehr als 100 kg Pflanzenschutzmittel im Kalenderjahr verkaufen. Diese Mengenregelung ist bei Unternehmen mit mehreren Standorten auf jeden Filialbetrieb anzuwenden. In allen Unternehmen mit mehr als fünf Filialbetrieben muss jedoch zumindest ein Verantwortlicher des Unternehmens über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen, je 20 Filialen muss zumindest eine Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen; darüber hinaus sind diese Unternehmen verpflichtet, ein internes Schulungssystem einzurichten.

(4) Vertreiber, die Pflanzenschutzmittel für den Haus- und Kleingartenbereich verkaufen, haben den Kunden Informationen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung sowie Alternativen mit geringem Risiko, zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln haben den Vertreibern die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Eine Tätigkeit als Berater im Rahmen des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Verwendung dürfen nur Personen ausüben, die im Besitz einer Bescheinigung (§ 3) sind.

(6) Vertreiber im Sinne des Abs. 3, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig anzuführen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist.

(7) Pflanzenschutzmittel sind von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann.

(8) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht

  1. 1. in Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel in Verkehr bringen (Lebensmitteleinzelhandel), oder
  2. 2. in Form der Selbstbedienung

    verkauft werden.

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