§ 1 Pflanzenschutzmittel, Vorratsschutzmittel - Anpassung d Kennzeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1990

§ 1

Pflanzenschutzmittel, die auf Grund von Bescheiden gemäß § 13 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/1987, genehmigt wurden und gefährlich im Sinn des § 2 Abs. 5 ChemG sind, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie

  1. 1. gemäß den §§ 17 bis 19 ChemG, soweit es sich um Pflanzenschutzmittel mit sehr giftigen oder giftigen Eigenschaften handelt, auch gemäß § 33 Abs. 3 ChemG, und den auf diesen Bestimmungen beruhenden Verordnungen eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind und
  2. 2. keine Kennzeichnungen aufweisen, die mit den Erfordernissen der in Z 1 genannten Vorschriften in Widerspruch stehen. Insbesondere dürfen in den Kennzeichnungen rechtlich und fachlich unzutreffende Hinweise, wie zB auf die Möglichkeit der erleichterten Abgabe gemäß den §§ 31 oder 35 der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, der Entsorgungshinweis gemäß Z 8 des Anhanges B zu § 30 der Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362, oder ähnliche bescheidmäßig vorgeschriebene Entsorgungshinweise nicht mehr enthalten sein. Sonstige über die Kennzeichnungserfordernisse der Chemikalienverordnung hinausgehende bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Warnhinweise und Sicherheitsratschläge usw. werden von dieser Anpassungspflicht nicht berührt.

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