§ 1 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz betrifft die Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

(2) Dieses Bundesgesetz ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – auf Holz nur dann anzuwenden, wenn es ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche, mit oder ohne Rinde, behalten hat oder wenn es sich um Plättchen, Schnitzeln, Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss handelt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz – unbeschadet der Bestimmungen des Anhang V und unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind – auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen ausschließlich innerhalb des Bundesgebietes auf.

(5) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(6) (Grundsatzbestimmung) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

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