Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken
§ 1.
(1) Die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (im Folgenden: Pfandbriefstelle) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, die der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.
(2) Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z. B. Deckungshypotheken) der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.
(3) Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung „Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken“ berechtigt.
(4) Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, Anwendung.
(5) Der Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche Gründungsmitgliedsinstitute an:
- 1. EB und HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt;
- 2. HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG, Klagenfurt;
- 3. Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG, St. Pölten;
- 4. Oberösterreichische Landesbank AG, Linz;
- 5. Salzburger Landes-Hypothekenbank AG, Salzburg;
- 6. Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;
- 7. HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck;
- 8. Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz. Die Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle erstreckt sich auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von Mitgliedsinstituten.
(6) Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
20003310
Dokumentnummer
NOR40051608
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