§ 1 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 104, BGBl. Nr. 532/1993 wurde nicht berücksichtigt, da sich der Begriff „Bank“ immer auf „Hypothekenbank“ bezieht.

§ 1.

Die von einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt ausgegebenen Schuldverschreibungen sind Pfandbriefe, wenn zu ihrer Deckung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Hypotheken bestimmt sind.

§ 104, BGBl. Nr. 532/1993 wurde nicht berücksichtigt, da sich der Begriff „Bank“ immer auf „Hypothekenbank“ bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40027657

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)