§ 1.
Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
- 1. bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 40 Groschen für jeden Arbeitnehmer und jeden Arbeitstag,
- 2. bei allen anderen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 3 v. H. des Bruttolohnes,
- 3. bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
- a) wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 500 S, oder der Wochenlohn 1200 S, aber nicht 2000 S übersteigt, 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- b) wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht 1200 S übersteigt, 12 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- c) wenn der Taglohn 200 S, aber nicht 250 S, oder der Wochenlohn 800 S, aber nicht 1000 S übersteigt, 9 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- d) wenn der Taglohn 150 S, aber nicht 200 S, oder der Wochenlohn 600 S, aber nicht 800 S übersteigt, 7 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- e) wenn der Taglohn 100 S, aber nicht 150 S, oder der Wochenlohn 400 S, aber nicht 600 S übersteigt, 5 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
- f) wenn der Taglohn 100 S oder der Wochenlohn 400 S nicht übersteigt, 3 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10004167
Dokumentnummer
NOR12045944
alte Dokumentnummer
N3197411213P
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