§ 1.
Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, fallenden Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“, soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10008341
Dokumentnummer
NOR12097551
alte Dokumentnummer
N61975107670
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)