§ 1 Pauschalvergütung für den Dienstplan und einer Aufwandsentschädigung für den rechtskundigen Dienstes bei Bundespolizeibehörden

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 1.

Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 260 S.

Schlagworte

BGBl. Nr. 799/1974

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008358

Dokumentnummer

NOR12097584

alte Dokumentnummer

N61975108040

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