§ 1 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Diensthundeführer

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

§ 1.

Den Beamten des Wachkörpers Bundespolizei, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20004155

Dokumentnummer

NOR40065651

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