§ 1.
Den Beamten des Sicherheitswach- und Gendarmeriedienstes, die als Diensthundeführer verwendet werden, gebührt für die durch die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle anfallenden Transportkosten für den Diensthund eine monatliche Aufwandsentschädigung.
Schlagworte
Sicherheitswachedienst
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008848
Dokumentnummer
NOR12106873
alte Dokumentnummer
N6199317046L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)